Ihre Daten
Kindersitz (je 5,00 € / nur an Trekkingräder montierbar)
1. Übergabe des Fahrrades an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrrad an Dritte, so haftet er grundsätzlich für alle Schäden, die an dem Fahrrad durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.
2. Mietdauer, Übergabe, Rückgabe und Mietzins
Der vereinbarte Mietzins ist bei Übergabe fällig. Die Übergabe ist innerhalb der Geschäftszeiten ab 09:00 Uhr möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrades wird ein anteiliger Mietzins nicht erstattet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich. Für die verlängere Mietzeit (in Tagen) wird der Mietzins nacherhoben. Fahrräder, die zum Ganztagestarif angemietet werden, sind bis 17:30 Uhr zurückzugeben, es sei denn, es wird ein individueller späterer Abgabetermin vereinbart. Sollte der Mieter die angemieteten Fahrräder nicht bis 17:30 Uhr zurückgeben, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 20,00 € pro Fahrrad zu verlangen. Der Mieter überzeugt sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrrades und teilt eventuelle Mängel und Schäden unverzüglich mit. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich vor Übernahme des Fahrrades vorzunehmen und im Mietvertrag zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen sind nicht zulässig und werden nicht anerkannt. Die gemieteten Fahrräder und dessen Zubehör gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Fahrrades zurückzugeben. Das Fahrrad ist im sauberen, gepflegten Zustand und frei von Schäden zurückzugeben. Alle Schadensfälle, sowie Stürze oder Unfälle des Rades sind dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich anzuzeigen, damit dementsprechend das Fahrrad überprüft werden kann. Bei selbst vorgenommenen Reparaturen bitten wir um Kenntnisnahme. Bei übermäßiger Verschmutzung erlauben wir uns eine Endreinigungsgebühr in Höhe von 20,00 € pro Rad in Rechnung zu stellen.
3. Haftungsausschluss des Vermieters
Jeder Mieter ist für sich selbst und auch für das gemietete Fahrrad verantwortlich. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. Übernahme des Fahrrades erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen, mangelfreien Zustand des Fahrrades an. Die Haftung des Vermieters auf Sach- und Personenschäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine grobe Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen sind.
4. Haftung des Mieters
Mit der Übergabe des Fahrrades einschließlich Zubehör und Schloss geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Leihgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftungsregelung, wenn er das Fahrrad beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad, abgesehen von Verschmutzung und Abnutzung im Rahmen einer üblichen Nutzung, in dem gleichen Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Folgekosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten. Sollte das Fahrrad während der Nutzung aufgrund Verschuldens des Mieters oder eines Verschuldens Dritter betriebsuntauglich werden, so hat der Mieter es auf eigene Kosten zum Vermieter zurück zu transportieren. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf Rückholung des Fahrrades in diesen Fällen, es sei denn, das Fahrrad wird aufgrund eines Mangels am Fahrrad betriebsunsicher.
5. Nutzung des Fahrrades
Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung des Fahrrades, der Transport ein oder mehrerer zusätzlichen Personen z. B. auf dem Gepäckträger, die Überladung eines Fahrrades, das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen. Ausdrücklich verboten ist das Hin- aus- oder Herunterfahren von Treppenstufen sowie das Überfahren von Bordsteinkanten oder vergleichbaren Hindernissen. Ferner ist es untersagt, das Fahrrad auf Downhill Strecken oder Bike-Parks zu benutzen. In diesem Falle verpflichtet sich der Mieter, bei unsachgemäßer Nutzung eine Vertragsstrafe von 350,00 € zu bezahlen.
6. Schäden am Fahrrad und dessen Zubehör
Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden bei Rückgabe des Fahrrades anzuzeigen, siehe Ziffer 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieser Verpflichtung fällt eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 50,00 € an. Bei einem Unfall mit Personenschaden, bei dem das Fahrrad einen Schaden erleidet, ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrrad und daraus entstehende Folgeschäden sowie für die zu verantwortenden Fremdschäden. Bei fremd verursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären, ist deshalb der Unfallhergang von der Polizei aufzunehmen. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden wie Kratzer, Schäden durch Umfallen des Fahrrades usw., sowie für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein. Sinngemäß gelten oben genannte Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. Andere Werkstätten als die des Vermieters, darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung oder vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen, andernfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst, sowie eventuelle Mehrkosten durch erneute Reparatur. Im Falle einer Beschädigung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Schadens zu bezahlen zzgl. etwaiger Sachverständigenkosten und Mietausfallkosten. Bei Verlust des Fahrradschlosses oder -Schlüssels oder Beschädigung/Verlust des Schlosses ist der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 50,00 € zu zahlen.
7. Diebstahl/Verlust
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Fahrrad entsprechend zu sichern und zu bewachen. Das Fahrrad ist gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich an den Vermieter zu melden, ebenso ist der Diebstahl der Polizei zu melden. Der Mieter ist verpflichtet, das Diebstahlprotokoll der Polizei an den Vermieter zu übergeben. Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter den Wert des Fahrrades zu ersetzen und einen Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung des neuen Rades zu übernehmen.
8. Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
9. Formerfordernis/salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
10. Stornobedingungen
Stornierungen von Buchungen sind nur schriftlich bzw. per E-Mail möglich. Sollte die Stornierung bis zu 72 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgen, fallen keine Stornokosten an.